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15.12.1804 21.02.1861

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Ernst-Rietschel-Kulturring e.V. Pulsnitz

S A T Z U N G

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Ernst-Rietschel-Kulturring e.V. Pulsnitz.
Sitz des Vereins ist Pulsnitz. Er ist ein rechtsfähiger Verein und ist ins Vereinsregister
einzutragen.

§ 2 Sinn und Zweck des Vereins

Der Ernst-Rietschel-Kulturring e.V. Pulsnitz ist ein Zusammenschluß von kulturell
interessierten Personen.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der bildenden Kunst, insbesondere des Erbes
von Ernst Rietschel, und das Werben für das Verständnis und den Sinn der Künste im
allgemeinen.
Der Verein unterhält und betreibt hierzu im Geburtshaus Ernst Rietschels ein Museum mit dazugehörigem Archiv und Galerie. Neben der Bewahrung der musealen Sammlungen und deren öffentlicher Präsentation, widmet sich der Verein vor allem der Vermittlung musealer und künstlerischer Inhalte.
Er veranstaltet hierzu Ausstellungen, Konzerte, Vorträge und Diskussionen und führt alle ihm
zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
Der Verein fördert das kulturelle Leben in Pulsnitz auf allen Gebieten der Kunst.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, d. h. der Verein
ist selbstlos tätig, und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten
oder öffentlichen Rechts werden. Politische Parteien und konfessionelle Gruppen sind ausgenommen, sie können jedoch den Ernst-Rietschel-Kulturring e.V. Pulsnitz unterstützen.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung. Die Mitgliedschaft wird durch die
Mitgliedskarte bestätigt und erlischt durch Tod, durch Austritt oder Ausschluß.
Der Vorstand des Vereins kann ein Mitglied wegen Schädigung der Vereinsinteressen oder
wenn es trotz schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet, ausschließen.
Berufung gegen den Ausschluß ist an die Mitgliederversammlung möglich.
Mit Zustimmung der zu benennenden Personen können in einer Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder benannt und berufen werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Einrichtungen des Vereins teilzunehmen und gewährte Vergünstigungen für sich in Anspruch zu nehmen.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, den festgelegten Beitrag zu zahlen, die Veranstaltungen nach Möglichkeit zu besuchen und den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern.
Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme bei der Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Ausschuß

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

1. Einmal jährlich als Hauptversammlung.
Die persönliche Einladung erfolgt mittels Brief unter Einhaltung der Einladungsfrist
von zwei Wochen vom Vorstand.
2. Wenn der Vorstand die Einberufung im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
3. Wenn mindestens 25 Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangen.
Diese außerordentliche Einberufung der Mitgliederversammlung muss innerhalb von
4 Wochen erfolgen.

Die Mitgliederversammlung legt den Rahmen der Vereinstätigkeit fest, sie wählt den
Vorstand und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung
bestellt jährlich zwei Kassenprüfer, die mindestens einmal jährlich eine Pflichtprüfung der
Kasse vornehmen und der Hauptversammlung darüber Bericht erstatten. In schriftlicher Form
sind die Ergebnisse der Kassenprüfung festzulegen. Bei Beschlußfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der 1. Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstandes vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt,
bis eine Neuwahl erfolgt. Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des
Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener angemessener Auslagen. Die
Mitgliederversammlung kann bei entsprechendem Arbeitseinsatz hauptamtliche
Vorstandsmitglieder bestimmen und dafür eine angemessene Vergütung festlegen.
Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestellen.
Er regelt durch Vorstandsbeschluß die Aufgaben des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin,
seine/ihre Vertretungsbefugnis und eine angemessene Vergütung.
Soweit ein/e Geschäftsführer/in bestellt ist, kann er/sie dem Vorstand als ordentliches
Mitglied angehören.

§ 10 Der Ausschuß

Der Vorstand und weitere 7 Mitglieder bilden den Ausschuß. Der Ausschuß entscheidet über
Alle Aktivitäten des Vereins. Der Ausschuß entscheidet außerdem über die Verwendung aller finanziellen Mittel aus
- Beiträgen,
- Schenkungen, Spenden
- staatlichen und kommunalen Zuschüssen
im Sinne seiner gemeinnützigen Ziele. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
Der Ausschuß hat das Recht, bei entsprechend anfallenden Aufgaben, maximal 5 weitere
Mitglieder in den Ausschuß zu berufen.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, und der Betrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres
fällig. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12 Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Bekanntgabe
an den Vorstand erfolgen. Der Beitrag für jedes begonnene Jahr ist voll zu entrichten. Der Ausgeschiedene hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder die
Zurückerstattung der Beiträge.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit ⅔ Mehrheit in
zwei aufeinanderfolgenden Versammlungen beschlossen werden. Das Vermögen des Ernst-Rietschel-Kulturringes e.V. Pulsnitz fällt bei Auflösung an die Stadt Pulsnitz, die es
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der bildenden Künste zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung trat am 06.02.1991 in Kraft, wurde durch die Mitgliederversammlung am
22.06.2009 und am 10.06.2015 geändert.